Doppelter Haushaltsfreibetrag bei mehreren Kindern

Alleinstehende mit Kind erhalten einen Haushaltsfreibetrag i.H.v. 5.616 DM. Folgende Voraussetzungen müssen für diesen Freibetrag vorliegen:
- Der Steuerpflichtige muss einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhalten, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist und
- das Splitting-Verfahren darf bei der Veranlagung nicht anwendbar sein. Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute mit mehreren Kindern können also die Verhältnisse so gestalten, dass jeder Elternteil den Haushaltsfreibetrag erhält. Dazu muss eines der Kinder auch in der Wohnung des anderen Elternteils angemeldet werden. Unerheblich ist in einem solchen Fall, ob es sich um einen Nebenwohnsitz handelt. Denn Kinder, die in den Wohnungen beider Elternteile angemeldet sind, können mit Zustimmung der Mutter dem Vater zugeordnet werden.
§ 32 Abs.7 EStG fordert in solchen Fällen, dass das Wahlrecht hinsichtlich der Kinderzuordnung für alle Kinder einheitlich ausgeübt werden muss. Wenn aber nur eines der Kinder in den Wohnungen beider Eltern angemeldet ist, besteht das Wahlrecht nur für dieses Kind, so dass nur dieses eine Kind wahlweise dem Vater zugeordnet werden kann.

Urteil des FG Münster v. 12.11.98 (14 K 7863/97 L-rkr.) in EFG 2001 S.140.