DomainNamen sind nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domainnamens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domainnamens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht.

Die beim Kauf des Domainnamens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen.

BFHurteil vom 19.10.2006, Az. III R 6/05, DB 2007, 430