Dividendensaison und die steuerliche Einordnung

Bis Ende Juni halten die meisten Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlung ab. Das bedeutet für Aktionäre, dass ihnen am Folgetag der Versammlung Dividenden auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die fallen dieses Jahr üppig aus, da viele Unternehmen die Dividende erhöhen und allein die 30 DAXkonzerne mehr als 15 Mrd. EUR ausschütten. Die sind beim Aktionär zu versteuern.

Zu den Kapitaleinnahmen des Aktionärs gehören Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien. Dabei handelt es sich üblicherweise um ausgezahlte Dividenden. Deutsche und viele ausländische Firmen schütten einmal, amerikanische z.B. viermal jährlich aus.

Maßgebender Besteuerungszeitpunkt ist die Gutschrift auf dem Konto, sofern die Aktien in die private Vermögensverwaltung fallen. Es spielt keine Rolle, für welches Wirtschaftsjahr die Dividende gezahlt wird und wie lange der Anleger die Papiere zuvor im Besitz hatte. Selbst wenn der Anleger das Wertpapier bei Zufluss auf dem Konto nicht mehr besitzt, ist die Ausschüttung an diesem Tag zu versteuern.

Seit 2001 erfolgt ein Besteuerungswechsel durch die Unternehmenssteuerreform vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Ist der Aktionär eine natürliche Person, werden Dividenden nur mit 50 Prozent besteuert. Die andere Hälfte der Ausschüttung ist steuerfrei. Die halbierte Besteuerung greift auch bei Auslandsaktien, selbst wenn dort ansässige Firmen von der Steuerumstellung nicht betroffen sind. Im Gegenzug können Ausgaben, die mit der Aktienanlage zusammenhängen, nur zur Hälfte als Werbungskosten abgezogen werden.

Der steuerfreie Teil der Dividende wird zur Berechnung der Kirchensteuer wieder zugeschlagen und zählt auch zu den bei Kinderfreibeträgen oder Unterhaltsleistungen maßgebenden Bezügen. Der Sparerfreibetrag in Höhe von 1.370 EUR je Person wird nur von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen, verdoppelt sich in Bezug auf Dividenden also. Die Kapitalertragsteuer von 20 Prozent wird allerdings auf die komplette Dividende erhoben.

Erfolgt die Ausschüttung durch Ausgabe von zusätzlichen Aktien der Gesellschaft, gilt auch dies als steuerpflichtige Dividendeneinnahme. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem die neuen Anteile dem eigenen Depot gutgeschrieben werden. Auch hier gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Bei Auslandsdividenden fällt eine Quellensteuer an, die nicht mit einem Freistellungsauftrag vermieden werden kann. Die Auslandsabgabe kann aber beim deutschen Finanzamt geltend gemacht werden: entweder durch Verrechnung oder als Werbungskosten. Der Satz beträgt maximal 15 Prozent. Einige Staaten wie Frankreich oder Österreich berechnen höhere Sätze. Hier muss der die 15 Prozent übersteigende Betrag im Erstattungsverfahren vom ausländischen Quellenstaat zurückgefordert werden.

Die einbehaltenen ausländischen Steuerbeträge können in zwei verschiedenen Verfahren berücksichtigt werden: der Steueranrechnung oder dem Steuerabzug.