Die Wohnfläche darf maximal 10% von der tatsächlichen Fläche abweichen

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es in einem solchen Fall nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall die Bestimmungen der §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung als Maßstab herangezogen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 24.März 2004 entschieden.

Ähnliches gilt bei einem Wohnungskauf. Denn die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen eines von einem Bauträger errichteten Objekts. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zu ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fläche ab, ist die Wohnung mangelhaft. Der Käufer kann den Preis der Wohnung dann in dem Verhältnis herabsetzen, in dem die tatsächliche Wohnfläche zu der vereinbarten Wohnfläche steht. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 8.Januar 2004 entschieden.

Das Nachmessen der Wohnflächen lohnt sich also sowohl für Immobilienkäufer als auch für Mieter!

Mietminderung: BGHurteile v. 24.3.04 (VIII ZR 44/03+295/03) in Der Betrieb 2004 S.1553+1554. Kaufpreisminderung: BGHurteil v. 8.1.04 (VII ZR 181/02) in Der Betrieb 2004 S.1496.