Die "Weihnachtsgeld-Falle" bei 630 DM-Aushilfen

In der Praxis verlangen die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Darauf weist die Bundesanstalt für Arbeit in den Arbeitgeberinformationen vom Januar 2000 ausdrücklich hin. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt auch ausbezahlt wurde.

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 630 DM-Aushilfen geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Aushilfen haben dann gegebenenfalls Anspruch auf Sonderzahlungen, denn Individualarbeitsverträge sind unwirksam, soweit sie die im Tarifvertrag festgelegten Ansprüche der Arbeitnehmer unterschreiten. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangenen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).