Die "Weihnachtsgeld-Falle" bei 630 DM-Aushilfen

In der Praxis verlangen die Betriebsprüfer der Landesversicherungsanstalten teilweise für Aushilfen Sozialversicherungsbeiträge, wenn ein Tarifvertrag besteht, aufgrund dessen die Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber diese Sonderzahlungen gar nicht ausbezahlt hat. Denn im Sozialversicherungsrecht gilt nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht das Zufluss-, sondern das Entstehungsprinzip. Die Entstehung des Sozialversicherungsanspruchs hängt danach nicht davon ab, ob das geschuldete Arbeitsentgelt ausbezahlt wurde.
Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass bei den 630 DM-Aushilfen vorsorglich geprüft werden muss, ob ein Tarifvertrag besteht, der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Ein Tarifregister kann beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Postfach 140280, 53107 Bonn angefordert oder unter www.bma.de /de /arbeit /arbeitsrecht /tarifverzeichnis.htm abgerufen werden. Eine Textsammlung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge liefert der Haufe-Verlag, Lörracher Str. 9, 79115 Freiburg als CD-ROM.
Außerdem muss beachtet werden, dass Teilzeitkräfte gegenüber den Vollzeitarbeitnehmern nicht benachteiligt werden dürfen, so dass ein Anspruch auf Sonderzahlungen auch dann bestehen kann, wenn an die übrigen Arbeitnehmer des Betriebs Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder vermögenswirksame Leistungen ausbezahlt werden. Dies ergibt sich aus § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (BGBl 2000 I,1966).
Falls Aushilfen aus den o.g. Gründen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, sind die Individualarbeitsverträge insoweit unwirksam. Diese Sonderzahlungen müssen bei den monatlichen Vergütungen berücksichtigt werden, denn sonst wird der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten und bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung drohen Nachzahlungen für die vergangenen vier Jahre (§ 25 Abs.1 SGB IV).
In der Literatur wird hierzu empfohlen, mit den Aushilfen am Jahresende (schriftlich) zu vereinbaren, dass sie eine Zeit lang unbezahlten Urlaub nehmen, falls der Grenzbetrag von 630 DM während des ganzen Jahres ausbezahlt wurde, und wenn deshalb aus den o.g. Gründen die Überschreitung des 630 DM-Grenzwertes droht. Noch sinnvoller ist es, den 630 DM-Betrag von vornherein nicht voll auszuschöpfen.

Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 29.März 2001 in Betriebs-Berater 2001 S.1205.