Die Weihnachtsfeier steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2003). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist seit 2002 nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2003).

Geschenke die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden(Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2003).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2003; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).

Die Pauschalierung mit 25% ist z.B. bei einem Betriebsausflug möglich, bei dem die Grenze von 110 € überschritten wird. Dagegen können Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, in die Pauschalierung nur einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können nicht pauschal mit 25 % versteuert werden (BStBl 1997 II,365).