Die Weihnachtsfeier steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2004). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2004).

Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden (Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2004).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2004).