Die Vorteile des Drei-Konten-Modells

Im Schreiben vom 22.Mai 2000 (BStBl 2000 I,588) hat der Bundesfinanzminister ausdrücklich bestätigt, dass es einem Unternehmer freisteht, wie er sich finanziert. Es ist deshalb weiterhin vorteilhaft, nach dem Drei-Konten-Modell vorzugehen. Beim Drei-Konten-Modell haben die einzelnen Bankkonten folgende Funktion:

Auf das erste Konto fließen die betrieblichen Erlöse bzw. die Mieterträge.

Vom zweiten Konto werden die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bezahlt.

Über das dritte Konto werden alle privaten Zahlungsvorgänge abgewickelt.

Das dritte Bankkonto für die privaten Zahlungsvorgänge hat den Vorteil, dass die Kontoauszüge nicht aufbewahrungspflichtig sind, so dass dem Betriebsprüfer der Einblick in das Privatleben i.d.R. verborgen bleibt, vorausgesetzt, dass die Kontoauszüge regelmäßig vernichtet werden.

Das separate Einnahme-Konto hat mehrere Vorteile:

Entnahmen von diesem Konto können nicht zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, vorausgesetzt dass dieses Konto immer mit einem positiven Stand geführt wird.

Bei Gewerbetreibenden können von dem Einnahme-Konto einmal im Jahr alle anderen Kontokorrentkonten für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst geringen negativen Stand gebracht werden; damit kann die Gewerbesteuerbelastung wesentlich reduziert werden.

Schließlich kann das gesonderte Einnahme-Konto auch genutzt werden, um betrügerische Abbuchungen zu erschweren. Wenn nur das Einnahme-Konto auf dem geschäftlichen Briefpapier abgedruckt wird, und wenn bei diesem Konto für Auszahlungen zwei Unterschriften erforderlich sind, wird es Betrügern kaum gelingen, Überweisungen in Auftrag zu geben, indem einem Brief die Angaben zur Bankverbindung und das Unterschriftsmuster entnommen werden.

Damit durch die Verwendung eines Zwei- oder Drei-Konten-Modells keine erhöhten Zinsausgaben entstehen, sollte mit der Bank vereinbart werden, dass diese Konten für Zwecke der Zinsberechnung zusammengefasst werden. Dass eine solche Zinskompensation keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt, hat der BFH mit Urteil vom 19.März 1998 entschieden (BStBl 1998 II,513).

Vermögensbildung durch Entnahmen

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft sind auch nach Einführung des § 4 Abs.4a EStG ohne Steuernachteile möglich, wenn das Zwei- oder Drei-Konten-Modell verwendet und darauf geachtet wird, dass keine Überentnahmen entstehen. Überentnahmen entstehen erst, wenn der aktuelle Stand des Kapitalkontos nach Abzug des Wertes des Kapitalkontos vom 1.Januar 1999 negativ wird. Durch die Entnahmen erhöhen sich die betrieblichen Kredite, weil dann Anschaffungen bzw. Betriebsausgaben mit zusätzlichen Darlehen finanziert werden müssen. Die Zinsen, die durch die zusätzlichen Darlehen entstehen, sind aber steuerlich abzugsfähig, so dass ein Darlehen mit 7% Zinskosten "nach Steuern" i.d.R. nur ca. 4% "kostet", vorausgesetzt dass der Betrieb nachhaltig Gewinne erwirtschaftet.

Wenn mit den Entnahmen im Privatvermögen ein Wertpapierdepot aufgebaut wird, bei dem die Rendite nach Steuern höher ist, verdient der Unternehmer den Differenzbetrag. Diese Differenz wird bei Einrichtung eines Depots mit erstklassigen Aktien bzw. Aktienfonds bis zu 8% betragen. Auf diese Weise lässt sich nahezu mühelos ein separates Privatvermögen als Altersvorsorge aufbauen. Bei einer Entnahme von 5.000 DM/Monat, für die erstklassige Aktienfonds mit nahezu steuerfreien Erträgen erworben werden, entsteht z.B. nach 15 Jahren ein zusätzliches Privatvermögen von ca. 2.500.000 DM.