Die Verlusttransferehe als Steuersparmodell

Grundlage der "Verlusttransferehe" ist § 10d EStG, der die Verlustverrechnung zwischen Eheleuten ermöglicht. Aufgrund des § 10d EStG kann es aus steuerlicher Sicht sehr interessant sein, wenn ein Steuerpflichtiger mit hohen Verlustvorträgen (z.B. nach einem Konkurs) einige Jahre lang eine Ehe mit einem sehr gut verdienenden Partner eingeht. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die Verluste wegen des § 2 Abs.3 EStG nur noch teilweise mit ihren positiven Einkünften ausgleichen dürfen und die deshalb fortlaufend höhere Verlustvorträge akkumulieren.

Wenn die Partner einer "Verlusttransferehe" die Steuerersparnisse, die aufgrund der Verlustverwertung entstehen, untereinander aufteilen, ist eine solche Ehe auf Zeit für beide Partner sehr vorteilhaft!

Voraussetzung für dieses Steuersparmodell ist die Zusammenveranlagung. Insoweit muss darauf geachtet werden, dass die Eheleute jedes Jahr wenigstens eine Zeit lang zusammen leben. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Verlustvorträge aus einer Einkunftsart stammen, die problemlos mit den positiven Einkünften des anderen Partners verrechnet werden dürfen. Bei einer "Verlusttransferehe" ist also die richtige Einkunftsart wichtiger als die gegenseitige Zuneigung!

Details zur Verlustverrechnung zwischen Eheleuten enthält Abschnitt 115 der Einkommensteuerrichtlinien 2001.