Die Steuervorteile bei der Schenkung von Betriebsvermögen werden bald eingeschränkt

Unter fremden Dritten - und dazu gehören auch Partner einer Lebensgemeinschaft - beträgt die Erbschaftsteuer zwischen 17 und 50%, sobald der Freibetrag von 5.200 € überschritten wird (§§ 16, 19 ErbStG). Vermeiden lässt sich diese extrem hohe Steuerbelastung einerseits durch eine Heirat; dann beträgt der Steuersatz nur noch zwischen 7 und 30%, sobald der Freibetrag für Eheleute i.H.v. 307.000 € überschritten wird. Für Partner, die nicht heiraten wollen, bleibt als zweite Steuersparmöglichkeit die Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen, z.B. die Schenkung von Anteilen einer VermögensverwaltungsgmbH. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen beträgt der Steuersatz (wie bei Eheleuten) zwischen 7 und 30% und vor Anwendung des Steuersatzes wird der Freibetrag für Betriebsvermögen i.H.v. 256.000 € abgezogen. Außerdem wird die verbleibende Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Steuersatzes noch um 40% gemindert (§§ 13a, 19a ErbStG). Dabei müssen jedoch folgende Besonderheiten beachtet werden:

• Zum begünstigten Betriebsvermögen zählt insbesondere Vermögen, das zu einem Gewerbebetrieb gehört, Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Übertragung von GmbHanteilen ist ebenfalls begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker an der GmbH mit mehr als 25% beteiligt war (§ 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG). Das Betriebsvermögen muss nicht insgesamt übertragen werden. Begünstigt ist auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, wenn die Wirtschaftsgüter nach der Übertragung Betriebsvermögen bleiben.

• Bei einer Schenkung kann der Freibetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, wonach er den Freibetrag in Anspruch nimmt. Der Schenker kann über den Freibetrag bei einer Zuwendung nur insgesamt verfügen, auch wenn der Steuerwert des zugewendeten Betriebsvermögens geringer als 256.000 € ist.

• Der Freibetrag steht für das von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zugewendete Betriebsvermögen nur einmal zur Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Betriebsvermögen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen wird. Die zehnjährige Sperrfrist beginnt im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb.

• Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung das ganze oder ein Teil des begünstigten Betriebsvermögens veräußert oder soweit darüber in anderer Weise freibetragsschädlich i.S.d. § 13a Abs.5 ErbStG verfügt wird.

Aus einem BFHbeschluss vom 24.Oktober 2001 ergibt sich, dass der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigungen für das Betriebsvermögen für zu weitgehend hält. Im Streitfall, zu dem der Bundesfinanzminister nun Stellung nehmen soll, geht es um die Frage, ob die diversen Steuervergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Grundgesetz verfassungswidrig sind. Es empfiehlt sich deshalb, ohnehin geplante Schenkungen, für die die Privilegien i.V.m. der Übertragung von Betriebsvermögen genutzt werden sollen, möglichst bald durchzuführen.

Alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergehen derzeit in vollem Umfang vorläufig. Dies ergibt sich aus einem Ländererlass vom 6.Dezember 2001. Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die diesen Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalten, sollten offen gehalten werden, wenn das vorteilhaft ist, etwa wenn im Wesentlichen Wirtschaftsgüter übertragen wurden, die mit dem Verkehrswert anzusetzen waren.

§ 13a ErbStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 (BGBl 2001 I S.3810). Abschn.51 ff. ErbStR. Ländererlass v. 6.12.01 (Badenwürttem­berg: S 3700/15) in Der Betrieb 2002 S.16.