Die optimale Lohnsteuerklasse bei Eheleuten und Lebensgemeinschaften

Eheleute können zwischen den Lohnsteuerklassen IV/IV und III/V wählen. Wenn es darum geht, einen möglichst geringen Lohnsteuerabzug zu erreichen, findet man die günstigste Kombination aufgrund eines Blickes in die Lohnsteuertabelle. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst, der die Steuerklasse V erhält, mindestens 1/3 weniger verdient als der Ehegatte mit dem höheren Bruttogehalt. Darüber hinaus müssen bei der Wahl der Lohnsteuerklasse aber auch folgende Auswirkungen bedacht werden:

Das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe richten sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist. Denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden i.V.m. der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet. Wenn die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt wird, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zugrunde gelegt wird.

Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt gezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die damit rechnen müssen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Lohnpfändung kommt, ist es dagegen i.d.R. vorteilhaft, wenn sie die Steuerklasse V wählen, da der Pfändungsbetrag dann oft niedriger ausfällt (Ernst in DStR 2000,1904).

Bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Kind kann das Kind wahlweise der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden, wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist. Wenn die Mutter vorübergehend nicht arbeitet, ist es bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften vorteilhaft, wenn auf der Lohnsteuerkarte des Vaters die Steuerklasse II eingetragen wird, weil die Abzüge für die Lohnsteuer, Kirchensteuer und für den Solidaritätszuschlag dann wesentlich niedriger ausfallen. Diese Änderung der Lohnsteuerklasse kann sowohl bei der Gemeinde, als auch beim Finanzamt beantragt werden (109 IV LStR 2000).