Die "Neujahrsfalle" bei der Eigenheimzulage beachten

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Ende eines Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im folgenden Jahr bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 Abs.5 Eigenheimzulagengesetz. Auch die Kinderzulage i.H.v. 1.500 DM jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.
Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im alten Jahr möglich ist, sollte im Vertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im neuen Jahr übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Jahres hinauszuschieben.
Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern nach objektiven Maßstäben zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Geringfügige Restarbeiten, z.B. Malerarbeiten, die Verlegung eines Teils des Bodenbelags oder der Einbau der Küche schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus. Auch auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an (H 44 EStR).

Kommentierungen zu den §§ 3, 4, 9, 10 EigZulG.