Die "Neujahrsfalle" beachten

Wenn eine zur Eigennutzung oder kostenlosen Überlassung vorgesehene Immobilie vor dem Ende eines Kalenderjahres angeschafft oder hergestellt wird, und wenn diese Immobilie erst im folgenden Jahr bezogen wird, kann die Eigenheimzulage für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der notwendigen Eigennutzung fehlt. Eine Nachholung in späteren Jahren ist nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann in diesem Fall also die Zulage nur für insgesamt sieben Jahre in Anspruch nehmen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Kinderzulage nach § 9 EigZulG. Auch die Kinderzulage von 1.500 DM jährlich je Kind geht für ein Jahr verloren, wenn die Wohnung im Anschaffungs- oder Fertigstellungsjahr nicht bezogen wird.

Wenn der Bezug der Immobilie beim Kauf eines Eigenheims nicht mehr im alten Jahr möglich ist, sollte im Vertrag vereinbart werden, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst im neuen Jahr übergehen, da als Anschaffungszeitpunkt im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten gilt. Bei einem Neubau kann es dementsprechend zweckmäßig sein, die Fertigstellung bis zum Beginn des nächsten Jahres hinauszuschieben.

Die Fertigstellung lässt sich am einfachsten dadurch verzögern, dass die sanitären Anlagen später installiert werden. Denn eine Wohnung ohne sanitäre Einrichtungen ist offensichtlich nicht bewohnbar. Da die Frage des Fertigstellungstermins in Grenzfällen schwer zu definieren ist, empfiehlt es sich, möglichst viele Restarbeiten zu verzögern und die Unbewohnbarkeit zum Jahreswechsel durch Fotos zu dokumentieren.