Die neue Energieeinsparverordnung

Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" tritt mit ihren wesentlichen Teilen am 1.Februar 2002 in Kraft. Neben zahlreichen Vorschriften über Energiesparmaßnahmen bei neu zu errichtenden Gebäuden (durch die der Energiebedarf gegenüber dem heutigen Standard um ca. 30% sinken wird) sieht das Gesetz Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude vor.

Althauseigentümer müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31.Dezember 2005 außer Betrieb nehmen. Wurden diese Heizkessel nach dem 1.November 1996 erneuert, verlängert sich die Frist bis zum 31.Dezember 2008. Ausnahmen gelten insoweit für Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel sowie für sehr kleine Heizkessel (mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt) und sehr große Heizkessel mit einer Nennwertleistung von mehr als 400 Kilowatt (§ 9 Abs.1 EnEV.)

Außerdem müssen bis zum 31.Dezember 2005 ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen isoliert werden. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2005 müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume isoliert werden (§ 9 Abs.2+3 EnEV). Die Einhaltung der neuen Energieeinsparverordnung wird durch die Bezirksschornsteinfeger überwacht.

Nicht betroffen von der Energieeinsparverordnung sind Wohngebäude mit ein bzw. zwei Wohnungen, bei denen der Hauseigentümer am 1. Februar 2002 eine der Wohnungen selbst bewohnt. Bei solchen Immobilien müssen die neuen Vorschriften erst beim nächsten Eigentümerwechsel erfüllt werden. Nach einem Eigentümerwechsel müssen die o.g. Maßnahmen durch den neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden, frühestens aber zu den allgemein gültigen Fristen (§ 9 Abs.4 EnEV). Diese Kosten müssen ab sofort beim Kauf einer älteren Immobilie berücksichtigt werden.

Energieeinsparverordnung v. 16.11.01 im BGBl 2001 I S.3085.