Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001

Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2001 gelten für Lohnzahlungszeiträume, die im Jahr 2001 enden und für sonstige Bezüge, die im Jahr 2001 zufließen. Darüber hinaus gelten sie auch für frühere Zeiträume, soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen, die vor dem 1.Januar 2001 in Kraft getreten sind. Von besonderer Bedeutung sind folgende Neuerungen:

Abfindungen

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen nach § 3 Nr.9 EStG wird von der Finanzverwaltung nur noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der gezahlten Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses gefordert, d.h. die Leistungen, die der Arbeitnehmer erhält, müssen als Ausgleich für die mit der Auflösung verbundenen Nachteile gezahlt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben nicht erforderlich; ein erhebliches zeitliches Auseinanderfallen der beiden Ereignisse kann jedoch den sachlichen Zusammenhang in Frage stellen. Eine Abfindung kann z.B. erst im Folgejahr ausbezahlt werden, wenn das vorteilhaft ist (Abschn.9 Abs.1 Sätze 1+2 LStR 2001).

Erstattung von Übernachtungskosten

Zukünftig darf der Arbeitgeber während einer mehrtägigen Dienstreise zwischen einer Erstattung der Übernachtungspauschale und einer Erstattung der nachgewiesenen Kosten wechseln (Streichung von Abschn.40 Abs.3 Satz 5 LStR). Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise während einer Dienstreise einen Tag bei einem Angehörigen und einen Tag im Hotel übernachtet, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nebeneinander 200 DM für die Übernachtung im Hotel und 39 DM pauschal für die Übernachtung bei dem Familienangehörigen steuerfrei erstatten (Abschn.40 Abs.3 LStR 2001).

Arbeitnehmerjubiläen

Für ein 40-, 50- oder 60-jähriges Arbeitnehmerjubiläum kann jetzt bereits zu einem Zeitpunkt, der bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen des Jubiläums liegt, eine Jubilarfeier veranstaltet werden. So darf ein Arbeitgeber z.B. bereits am 1.September 2001 eine Jubilarfeier für alle Arbeitnehmer veranstalten, die dem Unternehmen bis zum 31.August 2006 40 Jahre angehören würden (Abschn.72 Abs.2 Satz 4 Nr.3 LStR 2001).

Aufteilung des Eingangsfreibetrags auf mehrere Lohnsteuerkarten

Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen, deren Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis niedriger ist als der Betrag, bis zu dem nach der Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses keine Lohnsteuer zu erheben ist, können die Übertragung des Differenzbetrags als Freibetrag auf eine oder mehrere Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI beantragen. Dabei kann der Arbeitnehmer den zu übertragenden Betrag selbst bestimmen. Auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis wird in diesen Fällen ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Der Hinzurechnungsbetrag wird mit einem auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis bescheinigten Freibetrag (z.B. für erhöhte Werbungskosten) verrechnet. Auf der ersten Lohnsteuerkarte wird also nur der Differenzbetrag zwischen dem Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Verbleibt nach Abzug des Freibetrags ein Hinzurechnungsbetrag, wird er durch ein Pluszeichen oder den Großbuchstaben H gekennzeichnet, damit der Arbeitgeber erkennt, dass es sich um einen Hinzurechnungsbetrag (und nicht um einen Freibetrag) handelt.

Beispiel:

Ein Student mit einem Arbeitslohn von 800 DM/Monat nimmt zusätzlich einen "630-DM-Job" an, für den er eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegt. Da der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb des Eingangsbetrags der Jahreslohnsteuertabelle der Steuerklasse I liegt, kann der Student auf der zweiten Lohnsteuerkarte mit der Klasse VI einen Freibetrag eintragen lassen, um auch beim 2. Arbeitsverhältnis den Lohnsteuerabzug zu vermeiden. Auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I wird dann ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Übertragung nur insoweit zu beantragen, als es zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs im zweiten Dienstverhältnis erforderlich ist. Dadurch wird erreicht, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis keine Lohnsteuer abgezogen wird, da der Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle bei Lohnsteuerklasse I im Jahr 2001 ca. 20.000 DM beträgt. Für eine solche Änderung der Lohnsteuerkarten ist ausschließlich das Finanzamt zuständig (Abschn.111 LStR 2001).