Die gelegentliche Überschreitung der Grenzwerte bei Aushilfen ist unschädlich

Die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.November 2001 enthalten folgende Bestimmungen für den Fall, dass eine Aushilfe vorübergehend die Arbeitsentgelt- oder Zeitgrenze überschreitet:

1. Erreicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden oder überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 €, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (Tz.3.1).

2. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.

Beispiel 1: Eine privat krankenversicherte Verkäuferin arbeitet 10 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 €. Am 1.Februar 2002 nimmt die Verkäuferin zusätzlich eine bis zum 20.März 2002 befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet sie wöchentlich 8 Stunden als Verkäuferin für ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom 1.Februar bis zum 20.März 2002 versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist.

Beispiel 2: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet 10 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 € beim Arbeitgeber C. Ende Juni bittet der Arbeitgeber C diese Raumpflegerin wider Erwarten, vom 1.Juli bis zum 31.August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden und das Arbeitsentgelt auf monatlich 480 €.

Die Raumpflegerin bleibt auch im Beispiel 2 für die Zeit vom 1.Juli bis zum 31. August versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Zeit- bzw. Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitsgeber C muss in der Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

3. Anders ist es jedoch, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 325 € vereinbart wird. Dann ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.