Die Frist für die Einkommensteuererklärung 2002 läuft ab

Arbeitnehmer werden nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs.2 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt. In allen anderen Fällen gilt die Einkommensteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten. Für einen Arbeitnehmer ist es z.B. von Vorteil, eine Einkommen­steuerveranlagung zu beantragen,

• wenn er nicht während des ganzen Jahres in einem Dienstverhältnis gestanden hat,

• wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten angefallen sind, z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung,

• wenn der Zinsabschlag, ausländische Steuern, Körperschaftsteuern oder Kapitalertragsteuern angerechnet werden können, oder

• wenn Verlustvorträge aus den Vorjahren vorliegen.

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden. Für das Jahr 2002 muss der Antrag also bis spätestens 31.Dezember 2004 in Form einer vollständigen Steuererklärung beim Finanzamt eingehen (§ 46 Abs.2 Nr.8 EStG).

Wenn ein Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist versäumt hat, ist noch nicht alles verloren. In einem solchen Fall muss zuerst geprüft werden, ob bei dem Arbeitnehmer möglicherweise doch ein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt, etwa weil der Arbeitnehmer Nebeneinkünfte aus Vermittlungsprovisionen erzielt hat. Denn bereits eine Provisionseinnahme i.H.v. mehr als 410 € für die Weitergabe der Adresse eines Versicherungs- oder Kapitalanlageinteressenten reicht aus, um die Vo­raussetzungen für die Pflichtveranlagung zu erfüllen (§ 46 Abs.2 Nr.1 EStG). Auch mehr als 410 € nicht steuerpflichtige Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, etwa Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld, reichen als Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung aus.