Die Freibeträge, Gelegenheitsgeschenke, Kleinbetragsgrenze mehrfach nutzen

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Freibeträge alle 10 Jahre erneut gewährt. Bei einem großen Vermögen kann es zweckmäßig sein, rechtzeitig mit Vermögensübertragungen zu beginnen, um die Freibeträge mehrfach zu nutzen. Auch durch steuerfreie "Gelegenheitsgeschenke" (Schmuck, Auto o.ä.m.) kann zusätzlich Vermögen übertragen werden. Eine Grenze für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke ist im Gesetz nicht definiert. In der Literatur werden Beträge bis zu 80.000 DM genannt.

Wer die Freibeträge "bis zur letzten Mark" nutzen will, kann zusätzlich die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG ausschöpfen, wonach Erbschaftsteuer nur festgesetzt wird, wenn sie mehr als 50 DM beträgt. Die Freibeträge belaufen sich inkl. der Kleinbetragsgrenze auf

600.714 DM für den Ehegatten,

400.714 DM für Kinder und Kinder verstorbener Kinder,

100.714 DM für sonstige Enkel,

20.416 DM für Geschwister,

10.294 DM für nicht verwandte Dritte.