Die Folgen des „Abfärbens“ im Steuerrecht

Verschiedene Situationen und Zustände des realen Lebens können steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das „Abfärben“, wenn verschiedene Gegenstände oder Menschen zu nahe beieinander stehen. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel Gebäude oder Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden (die Gesellschaft wird Besitzgesellschaft). Die Kapitalgesellschaft wird als Betriebsgesellschaft bezeichnet. Die Personengesellschaft erzielt in diesen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterliegen. Wenn aber ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengesellschaft auch Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind und sie die Mehrheit der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft haben, d. h. dadurch diese Gesellschaft beherrschen, dann werden die Vermietungseinkünfte bei der Personengesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1971 (Az. GrS 2/71) zurück.

Aber nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte, auch aus der Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erwähnte „Abfärbung“.

Diese Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen. Zunächst führt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen von Grundstücken oder sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10-Jahres-Frist gilt nicht!). Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt werden. Schließlich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Außenprüfung.

Besonders unangenehm und teuer können die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die Beherrschung und damit Betriebsaufspaltung ungeplant eintritt oder entfällt. Dies kann z. B. durch die Schenkung von Anteilen oder durch den Erbanfall von Todes wegen passieren. Fällt die Beherrschung weg, dann hat dies automatisch die Betriebsaufgabe der Personengesellschaft zur Folge. Die Bewertung des Vermögens der Gesellschaft erfolgt zum gemeinen Wert, sodass sämtliche stillen Reserven versteuert werden müssen, ohne dass den Gesellschaftern wie bei einer Veräußerung auch Liquidität zufließt. Durch die Begründung der Betriebsaufspaltung werden die Geschäftsanteile der Betriebsgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen der entsprechenden Mitunternehmer. Kommt es zu einer ungewollten Beendigung, müssen die Anteile mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen überführt werden.

Hinweis

Es kann auch bei einem Steuerpflichtigen zu einer Betriebsaufspaltung kommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Auch dann kommt es zur Umgliederung der Einkünfte.