Die Finanzverwaltung gibt beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten nach

Die Finanzverwaltung folgt jetzt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der festgestellt hatte, dass das Umsatzsteuergesetz wegen Verstoßes gegen das EG-Recht teilweise rechtswidrig ist.

Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung dürfen Unternehmer jetzt aus Rechnungen für Übernachtungen anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers und aus Rechnungen wegen einer Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers i.V.m. einer Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit oder doppelten Haushaltsführung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers vorliegt. Gleiches gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 200 DM, in denen der Unternehmer nicht bezeichnet ist.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers
Außerdem ist jetzt unter denselben Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten bei Geschäftsreisen des Unternehmers zulässig. Eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die ertragsteuerlichen Verpflegungspauschalen sieht die neue Verwaltungsanweisung nicht mehr vor.

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten eines Arbeitnehmers
Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit, kann hieraus nach Auffassung der Finanzverwaltung kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind, weil insoweit keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Lediglich in Fällen, in denen die Verpflegungsleistungen vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen. Das ist z.B. bei einem Seminar der Fall, bei dem das Hotel dem Unternehmer die Verpflegungskosten der Teilnehmer direkt in Rechnung stellt.
Weiterhin unzulässig ist der Vorsteuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung außerdem aus Fahrtkosten mit arbeitnehmereigenen Fahrzeugen, aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und aus Verpflegungs- und Übernachtungskostenpauschbeträgen.

BMF-Schreiben v. 28.März 2001 (IV B 7-S 7303a-20/01) in DStR 2001 S.621.