Die Finanzverwaltung überwacht Spekulationsgewinne intensiver

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren erzielt, werden nach § 23 EStG der Einkommensteuer unterworfen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Nach Aussagen des Bundesrechnungshofs werden Spekulationsgeschäfte von den meisten Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärung scheitert insoweit im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es empfiehlt sich, entsprechende Steuerbescheide offen zu halten. Die Finanzverwaltung stimmt einem Ruhen des Verfahrens zu, wenn dies mit Hinweis auf den BFHbeschluss vom 16.Juli 2002 beantragt wird.

In der Praxis muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung in Zukunft Spekulationsgeschäfte wesentlich intensiver prüfen wird als bisher, um den Vorwurf zu entkräften, dass Spekulationsgeschäfte nur in Ausnahmefällen besteuert werden. Deshalb sollte diesem Teil der Steuererklärung in Zukunft erhöhte Aufmerksamkeit zukommen.

BFHbeschluss v. 16.7.02 (IX R 62/99) in Der Betrieb Nr.30/2002 S.IX. OFD Frankfurt/M. v. 6.7.01 (S 2256 A-18-St II 27) in Der Betrieb 2001 S.1644.