Die Erstattung von Verwarnungsgeldern als Arbeitslohn?

Die Übernahme von Verwarnungsgeldern, die dem Arbeitnehmer während der Dienstzeit entstanden sind, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Diese Ansicht vertritt das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 24.November 1999.

Im Streitfall wurde bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt, dass der Arbeitgeber Verwarnungsgelder wegen Falschparkens übernommen hatte. Die Düsseldorfer Finanzrichter nahmen steuerpflichtigen Arbeitslohn an, weil die Arbeitnehmer durch die Erstattung der Verwarnungsgelder objektiv bereichert seien. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme liege nicht vor.

Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Auswirkungen, weil bei Fahrern oftmals die Verwarnungsgelder vom Arbeitgeber übernommen werden. Von Bedeutung ist daher, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde. In gleich gelagerten Fällen sollte auf das beim BFH anhängige Verfahren hingewiesen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

FG Düsseldorf v. 24.11.99 (9 K 2985/97 H(L), Rev. eingel., Az. des BFH: VI R 29/00) in DStRE 2000 S.575.