Die Erbschaftsteuer-Freibeträge mehrfach nutzen durch Schenkung einer Lebensversicherung

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn also eine andere Person eine bereits bestehende Lebensversicherung als Versicherungsnehmer fortführt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer dienen derzeit noch wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 Abs.4 BewG). Durch die Schenkung einer Lebensversicherung an Stelle von Geldvermögen ermäßigt sich die Schenkungsteuer also um mindestens 1/3.

Diese Variante der Nutzung einer Lebensversicherung als Schenkung­steuersparmodell ist relativ bekannt. Es gibt aber i.V.m. der Schenkung einer Lebensversicherung ein weiteres Steuersparmodell, mit dem der Besteuerungszeitpunkt so weit hinausgezögert werden kann, dass die Freibeträge erneut zum Ansatz kommen. Das kann dazu führen, dass für die Schenkung überhaupt keine Schenkungsteuer anfällt.

Die Grundlage für dieses Steuersparmodell bildet ein BFHurteil vom 30.Juni 1999, das die Finanzverwaltung anwendet (BStBl 1999 II,742). In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts i.V.m. einer Kapitallebensversicherung noch nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Eine solche Schenkung wird erst bei Auszahlung der Lebensversicherung besteuert, obwohl dem Beschenkten der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nach Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts nicht mehr entzogen werden kann. Das nachfolgende Beispiel erläutert den Steuervorteil:

Der Unternehmer A hat seinem Sohn am 1.Januar 2000 eine wertvolle Immobilie geschenkt. Anlässlich dieser Schenkung wurde der Freibetrag von derzeit 205.000 € verbraucht. Eine weitere Schenkung von 100.000 € im Jahr 2003 würde (wegen der Zusammenrechnung mit der Vorschenkung) 19% Schenkungsteuer kosten. Der Freibetrag von 205.000 € steht im Beispielsfall erst nach 10 Jahren wieder zur Verfügung, d.h. erst am 2.Januar 2010.

Wenn der Unternehmer A die 100.000 € im Jahr 2003 in eine Kapitallebensversicherung einzahlt, die nach dem 1.Januar 2010 fällig wird, seinen Sohn als versicherte Person benennt und seinem Sohn gleichzeitig ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, entsteht die Schenkungsteuer erst bei Auszahlung der Lebensversicherung nach dem 1.Januar 2010. Die Auszahlung der Lebensversicherung unterliegt dann zwar in voller Höhe (einschließlich der Zinserträge und ohne Anwendung der 2/3-Regelung) der Schenkungsteuer. Dennoch beträgt die Schenkungsteuer im Beispielsfall 0 Euro, weil der Freibetrag erneut zum Abzug kommt.

Falls der Freibetrag bei einer solchen Gestaltung nicht ausreicht, um die vollständige Steuerfreiheit der Schenkung zu erreichen, so ergeben sich weitere Vorteile beim Steuersatz. Denn nach Ablauf von 10 Jahren werden die Vorschenkungen bei der Berechnung des Steuersatzes nicht mehr berücksichtigt, so dass im Beispielsfall ein Steuersatz von 7% anstelle von 19% zum Tragen kommen würde.

Es ist derzeit nicht abzusehen, ob und wann die Finanzverwaltung bei dem Bezugsrechtssteuersparmodell von einem Gestaltungsmissbrauch ausgeht. Denn durch Wahl einer sehr jungen versicherten Person könnte die Entstehung der Schenkungsteuer theoretisch über Jahrzehnte hinausgezögert werden. Deshalb sollte dieses Steuermodell nicht überstrapaziert werden. Es eignet sich aber zweifellos sehr gut, um einige Jahre zu überbrücken, bis die 10-Jahresfrist des § 14 Erbschaft­steuergesetz abgelaufen ist.