Die Einschränkungen beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten sind rechtswidrig

Nach dem Wortlaut des § 15 Abs.1a UStG dürfen Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, seit 1.April 1999 nicht mehr abgezogen werden, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt.

Das Finanzgericht Hamburg vertritt hierzu in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.Juli 2000 (EFG 2000,1150) die Auffassung, dass die seit 1.April 1999 geltenden Einschränkungen beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten gegen die 6. EG-Richtlinie verstoßen und damit rechtswidrig sind. Es empfiehlt sich deshalb, den vollen Vorsteuerabzug aus Reisekosten zu beantragen und den Fall offen zu halten, bis diese Streitfrage höchstrichterlich entschieden ist.

Das Finanzamt stimmt einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung i.V.m. einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter folgenden Voraussetzungen zu:

bei Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer Dienstreise des Arbeitnehmers, wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist;

bei Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, in Höhe von bis zu 16% der Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen;

bei Verpflegungskosten anlässlich der Dienstreise eines Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, in Höhe von bis zu 13,79% der Pauschbeträge für die Verpflegungsmehraufwendungen.

In anderen Fällen besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung für eine Aussetzung der Vollziehung kein Anlass. Dies gilt insbesondere, wenn Vorsteuerbeträge aus Kilometergelderstattungen für arbeitnehmereigene Fahrzeuge oder aus Verpflegungspauschbeträgen (ohne Rechnung) geltend gemacht werden.

BMF-Schreiben vom 6.11.00 (IV B 7-S 7303 a-8/00) in Deutsches Steuerrecht 2000 S.1999.