Die Eigenheimzulage gleichzeitig zweimal in Anspruch nehmen

Voraussetzung für die Eigenheimzulage ist u.a. die Selbstnutzung einer eigenen Wohnung oder die kostenlose Überlassung einer eigenen Wohnung an Angehörige. Wenn Eheleute die Eigenheimzulage für zwei Objekte gleichzeitig in Anspruch nehmen wollen, dürfen beide Objekte des weiteren nicht nebeneinander belegen sein. Außerdem kann die Kinderzulage durch einen Steuerpflichtigen nicht gleichzeitig für zwei Objekte in Anspruch genommen werden. Daraus ergibt sich, dass die Eigenheimzulage bei Eheleuten und Lebensgemeinschaften insbesondere dann gleichzeitig für zwei Objekte beantragt werden kann, wenn das eine Objekt, das allein durch den Partner A erworben wird, für eigene Wohnzwecke genutzt und das zweite Objekt, das allein von dem Partner B gekauft wird, einem Angehörigen kostenlos überlassen wird.
Aber auch in Fällen, in denen Eheleute oder Lebenspartner neben der Hauptwohnung eine Zweitwohnung für eigene Wohnzwecke nutzen, kann die Eigenheimzulage und Kinderzulage gleichzeitig zweimal beansprucht werden, vorausgesetzt dass bei beiden Objekten jeweils einer der Partner Alleineigentümer ist.
Wenn Eheleute zwei nebeneinander liegende Wohnungen erwerben, gelten aufgrund eines BFH-Urteils vom 10.Oktober 2000 folgende Besonderheiten:

- Wenn beide Wohnungen im Miteigentum beider Ehegatten stehen, wird die Eigenheimzulage nur für eine dieser Wohnungen gewährt.
- Wird eine der Wohnungen dagegen alleine von der Ehefrau gekauft und die andere Wohnung alleine vom Ehemann erworben, besteht Anspruch auf die Eigenheimzulage nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls nur für eine Wohnung. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass in einem solchen Fall möglicherweise gleichzeitig für beide Wohnungen Anspruch auf die Eigenheimzulage besteht, weil § 6 Abs.1 Satz 2 EigZulG Eheleute verfassungswidrig benachteiligt. Denn zwei Partner einer Lebensgemeinschaft hätten in einem solchen Fall für jede Wohnung Anspruch auf die Eigenheimzulage. Deshalb sollten Eheleute zwei nebeneinander liegende Wohnungen nach Möglichkeit jeweils als Alleineigentümer erwerben und dann für jede Wohnung die Eigenheimzulage beantragen. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Diskriminierung der Eheleute in solchen Fällen von der Rechtsprechung demnächst beendet wird.

BFH-Urteil v. 10.10.00 (IX R 60/96) in Finanz-Rundschau 2001 S.255.