Die DreiMonatsFrist bei Einsatzwechseltätigkeit greift in 2005 noch nicht

Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte erkennen die Finanzämter nach Ablauf der ersten drei Monate keine Dienstreise mehr an (sog. Dreimonatsregelung). Das hat der Bundesfinanzhof am 27.7.2004 entschieden. Für Arbeitgeber bedeutet das grundsätzlich: Sie können die Fahrtkosten des Arbeitnehmers nach Ablauf der drei Monate steuerlich nicht mehr pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer, sondern nur noch mit dem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltenden Pauschbetrag berücksichtigen.

Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung diese Einschränkung in 2005 noch nicht an. Somit brauchen Betroffene bei vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeiten am gleichen Ort die Dreimonatsfrist nicht zu beachten. Sollten Arbeitgeber die neue Rechtsprechung bereits für Lohnzahlungen in 2004 angewendet haben, können Arbeitnehmer dies über ihre Einkommensteuererklärung korrigieren.

BFH, Urteil vom 27.7.2004, Az. VI R 43/03, DB 2004, 2295; BMF, Schreiben vom 30.6.2004, Az. IV C 5 - S 2352 - 49/04, DB 2004, 1534; BMF, Schreiben vom 11.4.2005, Az. IV C 5 - S 2353 - 77/05, DB 2005, 857