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Die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag schützt den Arbeitgeber
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.Juni 2003 schließt die "qualifizierte" Schriftformklausel nahezu jeden Anspruch des Arbeitnehmers auf eine üblich gewordene Leistung aus. Denn durch die Verwendung der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung besonders Wert legen. Arbeitgeber sollten deshalb sorgfältig darauf achten, dass die Schriftformklausel in den Arbeitsverträgen in qualifizierter Form ausformuliert ist, um sich vor Ansprüchen der Arbeitnehmer zu schützen, die durch betriebliche Übung entstehen können. Das betrifft insbesondere die freiwillige Zahlung von Weihnachtsgeld.
Im Urteilsfall hatte sich ein Arbeitgeber anlässlich des am 1.April 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse geweigert, für einen Arbeitnehmer im Innenverhältnis weiterhin die Steuerschuld zu übernehmen. Laut Arbeitsvertrag erhielt der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Bruttogehalt. Da der Arbeitgeber das Gehalt jedoch seit 1994 in voller Höhe ausgezahlt und die Lohnsteuer zusätzlich abgeführt hatte, berief sich der Mitarbeiter auf eine entsprechende betriebliche Übung.
Der Arbeitgeber verwies dagegen auf Ziffer 13 des Arbeitsvertrages. In dieser Vertragspassage heißt es unter anderem: "Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig."
Im Urteil vom 24.Juni 2003 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass wegen der doppelten Schriftformklausel keine dauerhafte Bindung des Arbeitgebers entstanden ist und der Arbeitnehmer seine Steuerlast künftig selbst tragen muss. Zwar sei eine betriebliche Übung zu Gunsten des Mitarbeiters denkbar, weil der Arbeitgeber die Steuern in der Vergangenheit übernommen hatte. Allerdings differenziert das Gericht danach, ob es sich um eine einfache oder eine qualifizierte Schriftformklausel handelt. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen, verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht, weil eine so vereinbarte Schriftform von den Vertragsparteien formlos rückgängig gemacht werden kann.
Anders verhält es sich dagegen bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel selbst einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt.
Urteil des BAG v. 24.6.03 (9 AZR 302/02) in Der Betrieb 2003 S.2339.