Die Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde intensiviert

Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ist am 1.August 2002 in Kraft getreten (BGBl 2002 I,2787). Es enthält insbesondere Änderungen des Sozialgesetzbuchs, Strafgesetzbuchs, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Abgabenordnung. Von besonderer Bedeutung sind folgende neue Regelungen:

• Im Baubereich wurde eine Haftung des Hauptunternehmers für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Subunternehmer eingeführt. Hauptunternehmer sollten sich im eigenen Interesse in Zukunft sorgfältiger ansehen, wen sie als Subunternehmer beauftragen.

• Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss jetzt mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen.

• Bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung werden in Zukunft auch die Sozialhilfeträger und die für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden mitwirken. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird in Zukunft dem Sozialhilfeträger gemeldet. Auch die Finanzbehörden müssen jetzt die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden unterrichten, soweit dies für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung erforderlich ist.

• Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern wurde der Bußgeldrahmen auf 500.000 € erhöht. Die Ausländerbeschäftigung ist jetzt bereits dann eine Straftat, wenn mehr als fünf Ausländer illegal beschäftigt werden. Auf eine bestimmte Dauer kommt es nicht mehr an.

• Auch Unternehmer des Baugewerbes, die keine illegalen Beschäftigungsverhältnisse unterhalten, werden durch das neue Gesetz belastet. Denn aufgrund eines neu eingeführten Absatzes 1a in § 28f SGB IV müssen die Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe jetzt so gestaltet werden, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Außerdem sind die Arbeitgeber jetzt verpflichtet, der Einzugsstelle unverzüglich zu melden, wenn ein Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn keinen Sozialversicherungsausweis vorlegt (§ 28a Abs.3a SGB IV).