Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf

Die Bundesregierung hat das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, das zum 1.Januar 2005 in Kraft treten soll. Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

€¢ Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Alterseinkünfte wird schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

€¢ Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch einen Informationsaustausch zwischen den Versicherungsträgern und der Finanz­ver­waltung sichergestellt.

€¢ Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Neuverträge, die ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, abgeschafft.

€¢ Die steuerliche Förderung i.V.m. der Riesterrente wird vereinfacht.

€¢ Die Mitnahmemöglichkeit von Betriebsrentenanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel wird verbessert.

Erhöhte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, dürfen zukünftig in erweitertem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierbei gilt in der Endstufe ein Abzugshöchstbetrag von 20.000 €, der den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge aus steuerunbelastetem Einkommen ermöglicht.

Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, an eine landwirtschaftliche Alterskasse, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge, die für eine Leibrentenversicherung bezahlt werden. Diese Altersvorsorgebeiträge werden ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem Prozentsatz von 60% und bis 2025 auf 100% ansteigend abziehbar sein.

Für Versicherungsverträge, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Prämien für solche Versicherungsverträge dürfen ab 2005 weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Damit es insoweit nicht zu Nachteilen kommt, ist für eine Übergangszeit von mindestens 10 Jahren eine Günstigerprüfung vorgesehen. Dabei werden die sich nach derzeitigem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben berücksichtigt das Finanzamt dann den Betrag, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang alleine tragen müssen, ab 2005 bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1500 € abgezogen werden.

Erhöhte Steuerbelastung für Rentner

Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 mit 50% der Besteuerung unterliegen. Dies gilt auch für alle Bestandsrenten. Nach Angaben des Bundesfinanzministers bleiben bei Alleinstehenden ab 2005 nur noch Monatsrenten bis zu 1.574 € steuerfrei (bzw. Renten bis zu 3.148 €/Monat bei Verheirateten), vorausgesetzt dass neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird dann für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

Zu den Leibrenten, die nachgelagert besteuert werden, gehören:

€¢ Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

€¢ Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen,

€¢ Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und

€¢ Renten aus Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt dass diese Leibrentenversicherungen die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen und die Rentenzahlungen nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnen.

Änderungen bei den Beamten- und Werkspensionen

Pensionseinkünfte und Renten werden ab 2040 steuerrechtlich gleich behandelt. Aus diesem Grund werden der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für die übrigen Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.

Außerdem wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 920 € bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen ab 2005 an den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht. Denn der Arbeitnehmerpauschbetrag ist für Pensionäre sachlich nicht zu rechtfertigen, da diesen Personen typischerweise keine Werbungskosten entstehen.

Damit der Wegfall des Arbeitnehmerpauschbetrags erst nach und nach zum Tragen kommt, wird dem Versorgungsfreibetrag ab 2005 ein Zuschlag hinzugerechnet, der dann für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

Besteuerung der Ertragsanteile sonstiger Renten

Wenn die Ansparleistungen aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, wird bei der späteren Rente weiterhin nur der Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile werden ab 2005 jedoch reduziert. In Zukunft wird beim Ertragsanteil nur noch ein Kapitalertrag von 3% unterstellt. Bei einem Rentenbeginn im 65. Lebensjahr gilt ab 2005 ein Ertragsanteil von nur noch 19% an Stelle von derzeit 28%.

Kapitallebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab 1.Januar 2005 abgeschlossen werden. Das gilt auch für Direktversicherungen sowie für fondsgebundene Lebensversicherung. Bei Lebensversicherungen, die nach dem 60. Geburtstag und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausbezahlt werden, sind in Zukunft jedoch nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig.

Betriebliche Altersversorgung

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Deshalb werden die Beiträge für neu abgeschlossene Direktversicherungen ab 2005 in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einbezogen. Im Gegenzug wird ab 2005 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei neu abgeschlossenen Direktversicherungen und bei Pensionskassen aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies jedoch nicht für vor dem 1.Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen.

Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen.

Schließlich wird die Mitnahmemöglichkeit von Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel verbessert. Wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist künftig die Mitnahme einer Anwartschaft problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer das Recht, das von ihnen aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Kontrollmitteilungen

Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch Mitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sicher gestellt (§ 22a EStG). Darauf müssen sich Rentner, die derzeit keine Steuererklärungen abgeben, obwohl insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, rechtzeitig einstellen. Insoweit sollte auch die Möglichkeit einer pauschalen Nachversteuerung im Rahmen des Steueramnestiegesetzes rechtzeitig vor dem 31.Dezember 2004 geprüft werden.

Maßnahmen im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz

Da das Alterseinkünftegesetz erst zum 1.Januar 2005 in Kraft treten und Altverträge nicht betreffen wird, sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen im Jahr 2004 letztmals folgende Vorsorgemaßnahmen nutzen:

€¢ Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen mit steuerfreier Kapitalauszahlung oder mit lebenslangen steuerfreien Teilauszahlungen sowie

€¢ die steuer- und sozialversicherungsfreie Variante der Direktversicherung.

BRdrucksache 340/04; BTdrucksachen 15/2150+2986+2987+3004.