Die ab 2007 geminderte Entfernungspauschale und die pauschale Lohnsteuer

Neben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist für bestimmte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzen zulässig. Der ab dem Jahreswechsel gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen.

Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen, ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt.

D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichen Werbungskostenabzug nicht übersteigt.

Fahrtkostenzuschuss bei Strecke unter 21 Kilometern

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, kann der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss übernehmen. Soll dieser dennoch auch für 2007 unverändert gewährt werden, muss er über die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Fahrtkostenzuschuss bei Strecke ab 21 Kilometern

Bei Fahrstrecken über 20 Kilometern kann die pauschale Lohnsteuer nur für die die 20 Kilometergrenze übersteigende Pendelstrecke in Ansatz gebracht werden.

Der auf die ersten 20 Kilometer entfallende Anteil muss - falls er nicht entfällt - individuell über die Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Überlassung des Firmenwagens

Durch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen.

Hier muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Es erfolgt keine Kürzung.

Familienheimfahrten

Da die wöchentlichen Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung unverändert absetzbar sind, kann auch hier das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden.

Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652