Steuertipps Aktuell
Die 50 DM-Freigrenze für Sachbezüge nutzen
Eine der vielen Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 50 DM nach § 8 Abs.2 Satz 9 EStG.
Voraussetzung für die Nutzung dieser Freigrenze ist, dass für den Sachbezug weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und dass auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere in Betracht:
Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer von dritter Seite erhält;
die Privatnutzung des Telefons am Arbeitsplatz bzw. des Autotelefons im Firmen-Pkw;
verbilligte Beiträge für Versicherungen, wenn der Arbeitnehmer diese Vergünstigungen auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erhält;
- die verbilligte Überlassung von Sportmöglichkeiten;
- Vorteile aus einer Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber.
In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hat die OFD Berlin hierzu klargestellt, dass zu den o.g. Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. ein Gutschein mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 DM" oder "Fleischwaren 50 DM" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Da die 50 DM-Freigrenze im Rahmen des Steuer-Euroglättungsgesetzes (BT-Drucksache 14/4277) ab 2002 voraussichtlich auf 50 Euro erhöht wird, eröffnet sich hier eine interessante Möglichkeit, einen Teil des Arbeitslohns brutto für netto auszuzahlen.
Bei den 50 DM handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese in einem Kalendermonat überschritten, so stellt der geldwerte Vorteil insgesamt steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist unzulässig.
OFD Berlin v. 23.6.00 (St 176-S 2334-8/99) in Finanz-Rundschau 2000 S.1004.