Die 50 €-Freigrenze für Sachbezüge nutzen!

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge, die ab dem Jahr 2002 von 50 DM auf 50 € verdoppelt wurde. Da bei der Ermittlung des üblichen Endpreises, der als Bemessungsgrundlage dient, generell ein 4%iger Bewertungsabschlag vorgenommen werden darf, beträgt die Freigrenze de facto 52,08 € (Abschn.31 Abs.2 Satz 9 LStR 2002).

Voraussetzung für die Nutzung dieser Freigrenze ist, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere folgende Zuwendungen in Betracht:

• Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Betriebssportmöglichkeiten, z.B. die kostenlose Überlassung eines Tennisplatzes durch den Arbeitgeber. Bei dem Tennisplatz kann es sich auch um einen vom Arbeitgeber angemieteten Platz handeln.

• Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung überlässt, darf der Mietpreis wegen der Freigrenze des § 8 Abs.2 EStG um bis zu 50 €/Monat günstiger sein als die Marktmiete.

• Wenn der Arbeitgeber eine Zeitung oder Zeitschrift abonniert, die an den Arbeitnehmer geliefert wird, fällt dieser Vorteil ebenfalls unter die 50 €-Freigrenze.

• Wenn der Arbeitgeber einen Dritten veranlasst, einem Arbeitnehmer Rabatte i.V.m. einer Versicherung zu gewähren, kann für diesen Vorteil ebenfalls die 50 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden.

• Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kreditkarte, die der Arbeitnehmer auch privat verwenden darf, liegt hinsichtlich der anteiligen Kreditkartengebühr für die Privatnutzung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der aber im Rahmen der 50 €-Freigrenze außer Ansatz bleibt.

• Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Rundfunk- oder Fernsehgerät unentgeltlich zur privaten Nutzung, wird dieser Vorteil monatlich mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Kaufpreises angesetzt. Dieser Sachbezug bleibt innerhalb der 50 €-Freigrenze ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

• In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hat die OFD Berlin klargestellt, dass zu den begünstigten Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. Gutscheine mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 €" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Nicht begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch Warengutscheine über einen bestimmten Eurobetrag, die dem Arbeitnehmer die freie Auswahl aus einem Sortiment erlauben, weil in diesem Fall kein Sachbezug vorliegt.

In der Fachliteratur wird teilweise empfohlen, den Arbeitnehmern anlässlich des Urlaubs 50 € in Devisen auszuhändigen. Wir empfehlen, diesen Tipp nicht zu nutzen, weil die Finanzverwaltung in Abschnitt 31 Abs.1 Satz 6 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 die Meinung vertritt, dass die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung kein Sachbezug ist.

Bei den 50 € handelt es sich um eine Freigrenze, die jeden Monat eingehalten werden muss, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu gewährleisten. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist unzulässig.

Bei der Überprüfung der Freigrenze bleiben Vorteile, die ohnehin nach § 3 EStG steuerfrei sind, unberücksichtigt, z.B. die Nutzung eines betrieblichen Personalcomputers oder Telefons (§ 3 Nr.45 EStG). Außerdem bleiben bei der Überprüfung der 50 €-Freigrenze Vorteile außer Ansatz, die nach § 8 Abs.2 Sätze 2-8 oder § 8 Abs.3 oder nach § 19a Abs.8 EStG zu bewerten sind. Dazu gehören z.B. die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Privatfahrten, die mit den Sachbezugswerten anzusetzenden Vorteile aus der Überlassung von Unterkunft und Verpflegung und die nach Abschnitt 31 Abs.8 der Lohnsteuerrichtlinien zu erfassenden Zinsvorteile.

L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 8 Rz. 41,43,72. Schleswigholstein v. 12.10.01 (VI 306-S 2334-236). OFD Berlin v. 23.6.00 (St 176-S 2334-8/99) in Finanzrundschau 2000 S.1004.