Die 12-Jahresfrist für die Steuerfreiheit einer Lebensversicherung wird durch eine Schenkung nicht unterbrochen

Die Steuerprivilegien i.V.m. Lebensversicherungen, d.h. die Abzugsmöglichkeit der Beiträge als Sonderausgaben und die Steuerfreiheit der Erträge werden bis 31.Dezember 2004 noch unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

- die Lebensversicherung muss eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben und

- es müssen mindestens 5 Jahre lang Beiträge einbezahlt werden.

Außerdem werden Lebensversicherungen derzeit noch bei Schenkungen steuerlich begünstigt, denn bei der unentgeltlichen Übertragung einer Lebensversicherung dürfen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wahlweise 2/3 der einbezahlten Prämien oder der Rückkaufswert angesetzt werden (§ 12 Abs.4 BewG). Auch dieser Steuervorteil wird voraussichtlich demnächst wegfallen.

In der Praxis ist hierzu die Frage aufgetaucht, ob die Schenkung einer 12jährigen Lebensversicherung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren eine schädliche Vertragsänderung ist, die die 12-Jahresfrist unterbricht und die damit zum Wegfall der Steuerfreiheit und gegebenenfalls zu einer Nachversteuerung der abgezogenen Sonderausgaben führt. Das ist nicht der Fall. Denn in einem BMFschreiben vom 22.August 2002 (BStBl 2002 I,827) hat der Bundesfinanzminister klargestellt, dass es sich um eine steuerlich nicht relevante Vertragsänderung handelt, wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn es sich also um einen bloßen Wechsel des Versicherungsnehmers handelt, z.B. bei Eintritt eines Kindes in den Vertrag eines Elternteils (Tz.33 letzter Satz).