Steuertipps Aktuell
Die 10-jährige Spekulationsfrist gilt nicht für alle Grundstücksverkäufe
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien des Privatvermögens bleiben seit dem 1.Januar 1999 grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie mindestens zehn Jahre betragen hat. Der Gesetzgeber hat in diese Neuregelung auch solche Immobilienverkäufe einbezogen, bei denen die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war.
Eine Ausnahme gilt nur für den Verkauf von Immobilien, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf selbst bewohnt wurden. Werden solche selbstgenutzten Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei.
In einem Beschluss vom 5.März 2001 hat der BFH jetzt schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der gesetzlichen Neuregelung geäußert, soweit diese auch Grundstücke betrifft, bei denen die frühere zweijährige Spekulationsfrist am 1.Januar 1999 abgelaufen war. Nach altem Recht war am 1.Januar 1999 die Zwei-Jahres-Frist für alle vor 1997 erworbenen Grundstücke abgelaufen. Der BFH ist der Ansicht, dass diese Immobilieneigentümer darauf vertrauen durften, dass ihre Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben.
Da es sich bei der BFH-Entscheidung nur um einen Beschluss handelt, der die Finanzverwaltung nicht zwingt, einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben, empfiehlt es sich, die betreffenden Steuererklärungen möglichst spät abzugeben, da dann bis zum Ergehen des Steuerbescheids weitere Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen vorliegen werden. Soweit bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, muss dieser offen gehalten werden.
Wird der jetzige Beschluss des BFH in der Hauptsacheentscheidung bestätigt, könnten Immobilien des Privatvermögens, die vor 1997 gekauft wurden, steuerfrei veräußert werden. Sicherheitshalber sollte mit dem Verkauf aber bis zur endgültigen BFH-Entscheidung gewartet werden.
BFH-Beschluss v. 5.3.01 (IX B 90/00) in DStR 2001 S.481.