Die § 7gRücklage bei erstmaliger Bilanzierung

Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf derzeit bis zu 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts betragen, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.

Die Bildung der Rücklage setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige den Gewinn auf Grund einer Bilanz ermittelt. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG macht die Gewährung der Sonderabschreibung außerdem davon abhängig, dass "das Betriebsvermögen ... zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung ... vorangehenden Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 204.517 EUR beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, als erfüllt."

Im Jahr des Übergangs von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung kommt es also nicht darauf an, ob das Betriebsvermögen den Grenzwert von 204.517 EUR überschreitet. Deshalb darf eine Ansparrücklage im Jahr des Übergangs zur Bilanzierung unabhängig von der Höhe des Betriebsvermögens gebildet werden.