Details zur Kontenabfrage

Seit Juli 2002 müssen Kreditinstitute elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorhalten. Diese beinhalten Stammdaten des Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber Kontostände oder Kontobewegungen. Auf die Daten dürfen Finanzbehörden ab April 2005 online zugreifen, ohne dass die Banken oder deren Kunden etwas davon merken.

Gegen die geplante Kontenabrufmöglichkeit liegen in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde der Volksbank Raesfeld (Az. 1 BvR 1550/03) sowie deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 1 BvR 2357/04) vor.

Das BMF hat klargestellt, dass entgegen der ursprünglichen Absicht jeder Steuerpflichtige im Nachhinein informiert wird, wenn in seinem Steuerfall ein Kontenabruf erfolgt ist. Entweder steht dies im auf die Abfrage folgenden Steuerbescheid oder ergibt sich im Rahmen der anschließend notwendigen Aufklärungsarbeit. Die Kreditinstitute werden in keinem Fall über einen Zugriff auf ihre Daten informiert.

Etwas anderes gilt bei Abfragen durch Ämter oder Gerichte auch für nichtsteuerliche Zwecke, wenn hierbei die Begriffe Einkommen oder Einkünfte des EStG maßgebend sind. Hier ist keine nachträgliche Mitteilung geplant.

Konkrete Anweisungen zur Kontenabfrage sollen über eine Verwaltungsanweisung erfolgen, gesetzliche Änderungen sind nicht vorgesehen.