Details zur Ich-AG

Die sog. "IchaG" soll in den Jahren 2003-2005 erprobt werden. Wer in diesen 3 Jahren durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, hat Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet:

• wenn der Existenzgründer in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist und

• wenn der Existenzgründer nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 €/Jahr nicht überschreiten wird und

• wenn der Existenzgründer keinen Arbeitnehmer oder nur mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt (§ 421l Abs.1 SGB III).

Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 600 €/Monat, im zweiten Jahr 360 €/Monat und im dritten Jahr 240 €/Monat (§ 421l Abs.2 SGB III). Er ist nach § 3 Nr.2 EStG steuerfrei.

Existenzgründer, die aufgrund eines zu hohen Arbeitseinkommens keinen Existenzgründungszuschuss erhalten, haben (wie bisher) die Möglichkeit, Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III in Anspruch zu nehmen.

Hat ein Existenzgründer - entgegen der Prognose - ein Einkommen von mehr als 25.000 €/Jahr, muss er den bereits erhaltenen Zuschuss nicht zurückzahlen. Allerdings fällt dann der Zuschuss für die Zukunft weg (§ 421l Abs.3 Satz 1 SGB III).

Personen, die den neuen Existenzgründungszuschuss erhalten, sind (als Selbständige) in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr.10 SGB VI). Als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird der Beitrag mindestens von einem Einkommen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße erhoben (§ 240 Abs.4 Satz 2 SGB V); das ergibt derzeit einen Monatsbeitrag von etwa 140 €.

Scheinselbständigkeit
§ 7 Abs.4 SGB IV bestimmt, dass bei Personen, die einen Existenzgründungszuschuss beantragt haben, widerlegbar vermutet wird, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Deshalb ist es wohl nicht erforderlich, bei Existenzgründern, die den Zuschuss erhalten, das Statusanfrageverfahren durchzuführen (§ 7a SGB IV). Auftraggeber, die ganz sicher gehen wollen, dass bei der Beschäftigung eines allein tätigen Unternehmers keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, können dennoch eine Anfrage an die Clearingstelle der BfA, Postfach, 10704 Berlin richten, und eine verbindliche Entscheidung darüber beantragen, ob der betreffende Auftragnehmer versicherungspflichtig ist.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.02 in BStBl 2003 I S.3.