Details zur Angabe der Steuernummer in den Rechnungen

€¢ Jeder Unternehmer hat in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden.

€¢ Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer trifft jeden Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen, sind nicht verpflichtet, die Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt für Abrechnungen, bei denen der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner ist.

€¢ Wird über eine steuerpflichtige Lieferung der sonstigen Leistung durch Gutschrift abgerechnet, so ist in der Gutschrift die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben.

€¢ Rechnet ein Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab, z.B. als Tankstellenbetreiber, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers angegeben werden; das ist bei einem Tankstellenumsatz z.B. die Steuernummer der Mineralölgesellschaft.

€¢ Werden Rechnungen durch eine Organgesellschaft ausgestellt, so ist in diesen Rechnungen die Steuernummer des Organträgers anzugeben.

€¢ Die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € und Fahrausweise. Die §§ 33 bzw. 34 UStDV sind durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen entbehrlich ist.

€¢ Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in einer Rechnung oder Gutschrift ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

BMFschreiben v. 28.6.02 (IV B 7-S 7280-151/02) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.