Details zum Steuerabzug i.V.m. Bauleistungen

Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15 % von den Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen.
Abzugsverpflichtet ist jeder Auftraggeber einer Bauleistung, wenn es sich hierbei um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig nachhaltig ausübt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, z.B. für dessen Eigenheim, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
§ 48 EStG wurde jetzt (noch vor dem Inkrafttreten) dahingehend geändert, dass ein Vermieter, der bis zu zwei Wohnungen vermietet, den Steuerabzug bei Bauleistungen für diese Wohnungen nicht vornehmen muss. Damit sind neben den Eigentümern einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilie jetzt auch Kleinvermieter generell von der Steuerabzugsverpflichtung befreit (Art.1 Nr.17a des Steueränderungsgesetzes 2001 in BR-Drucksache 891/01).
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Zahlungen an diesen Unternehmer im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführt.
Der Auftragggeber ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein.
Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann hierzu im Wege einer elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen (www.bff-online.de) eine Bestätigung der Gültigkeit der Bescheinigung erlangen bzw. durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt.

BMF-Schreiben v. 1.11.01 (IV A 5-S 1900-292/01) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm.