Details zum Steuerabzug bei Bauleistungen

Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab dem Jahr 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15% vom Bruttobetrag der Zahlungen an Bauunternehmer, Handwerker usw. einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Unter Bauleistungen, von denen der Steuerabzug vorgenommen werden muss, sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören z.B. auch Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Lichtwerbeanlagen, Gaststätteneinrichtungen, Einbauküchen, Dachbegrünungen und Hausanschlüsse von Energieversorgern (BStBl 2002 I,1399 Rz.5+6).

Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sowie Labordienstleistungen fallen nicht unter den Begriff Bauleistungen i.S.d. §§ 48 ff. EStG. Auch Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Bauwerken stellen keine Bauleistungen dar, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Außerdem fallen Materiallieferungen durch Baustoffhändler, Geräteüberlassungen, die Schuttabfuhr, der Gerüstbau und Bepflanzungen nicht unter den Begriff "Bauleistungen" (BStBl 2002 I,1399 Rz.7-14).

Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?

Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sind zum Steuerabzug verpflichtet. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig nachhaltig ausübt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Vermieter, die bis zu zwei Wohnungen vermieten, müssen den Steuerabzug für diese Wohnungen allerdings nicht vornehmen. Damit sind neben den Eigentümern einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilie auch Kleinvermieter generell von der Steuerabzugsverpflichtung befreit (BStBl 2002 I,1399 Rz.54).

Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, z.B. für dessen Eigenheim, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauunternehmer bzw. Handwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Das ist der Regelfall, so dass der Steuerabzug in der Praxis nur relativ selten vorgenommen werden muss. Liegt dem Bauherrn die Freistellungsbescheinigung nicht spätestens bei Zahlung der Rechnung vor, bleibt die Verpflichtung zur Durchführung des Steuerabzugs auch dann bestehen, wenn der Bauherr die Freistellungsbescheinigung später erhält.

In Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigung auf einen bestimmten Auftrag beschränkt worden ist, wird sie dem Bauherrn im Original ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt es, wenn dem Bauherrn eine Kopie der Freistellungsbescheinigung übergeben wird. Die Freistellungsbescheinigungen müssen vom Bauherrn sechs Jahre lang aufbewahrt werden (BStBl 2002 I,1399 Rz.41).

Wird dem Bauherrn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, darf der Bauherr vom Steuerabzug auch dann absehen, wenn die Zahlungen an den betreffenden Bauunternehmer bzw. Handwerker im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze von 5.000 € erhöht sich auf 15.000 €, wenn der Bauherr allein deswegen abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführt. In Grenzfällen kann die Freigrenze z.B. dadurch eingehalten werden, dass das Baumaterial nicht vom Bauunternehmer bzw. Handwerker in Rechnung gestellt wird, sondern von einem Dritten geliefert wird, z.B. von einem Baustoffhändler.

Haftung für nicht ordnungsgemäß einbehaltene Steuern

Das Verfahren des Steuerabzugs ist in § 48a EStG geregelt. Danach muss der Bauherr bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Anmeldung beim Finanzamt des Bauunternehmers abgeben und den Abzugsbetrag abführen. Der Bauherr ist verpflichtet, über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen. Insoweit reicht es aus, wenn der Bauherr dem Bauunternehmer einen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt (BStBl 2002 I,1399 Rz.64-71).

Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Bauherr für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Eine Haftung des Bauherrn für die 15%ige Bauabzugssteuer ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Bauherrn die Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Bauunternehmers ersichtlich sind, wenn außerdem ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer vorhanden sind, und wenn die Zahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung geleistet wird. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. In Fällen, in denen dem Bauherrn Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen, kann er sich jedoch durch eine Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch einen Anruf beim Ausstellungsfinanzamt über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren.