Details zu geänderten Steuerregeln bei Auswärtstätigkeiten

Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren in mehreren Urteilen die Grundsätze bei Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit Auswärtstätigkeiten geändert. Im Ergebnis können Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nun ebenfalls die Dienstreisegrundsätze anwenden und Arbeitgeber Aufwendungen insoweit steuerfrei erstatten.

Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begründen keine doppelte Haushaltsführung mehr und können Übernachtungs- sowie Fahrtkosten voll und zeitlich unbegrenzt abziehen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort sind regelmäßig in tatsächlicher Höhe oder in Höhe der Kilometersätze für Dienstreisen abziehbar.

Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung maßgebend, beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben auswärtigen Einsatzstätte. Für den Neubeginn der Frist gelten die allgemeinen Reisekostengrundsätze.

OFD Rheinland vom 7.2.2007, Az. S 2353 - 1001 - St 214, unter www.iww.de, Abrufnr. 071608