Der Vorsteuerabzug aus Mietzahlungen setzt den gesonderten Steuerausweis auf den monatlichen Belegen voraus

Für den Vorsteuerabzug aus Mietverhältnissen ist es erforderlich, dass neben dem Umsatzsteuerausweis im Mietvertrag auch in den monatlichen Zahlungsbelegen ein gesonderter Steuerausweis erfolgt. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb nicht möglich, wenn der Mieter für die monatlichen Zahlungen nur Barquittungen vorlegen kann, in denen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 20.Februar 2003 rechtskräftig entschieden.

Der Vorsteuerabzug steht einem Unternehmer zu, wenn er als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Hierzu ist bei Mietverhältnissen erforderlich, dass die Nettomiete sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sind, und dass außerdem über die einzelnen Monatsmieten ergänzende Zahlungsbelege mit gesondertem Steuerausweis vorliegen. Erst dadurch erhält die im Vertrag vereinbarte Monatsmiete die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann.

Am einfachsten ist es, wenn der Vermieter dem Mieter monatlich ordnungsgemäße Rechnungen stellt. Nach der Rechtsprechung des BFH genügt es aber auch, wenn der Mieter in den monatlichen Zahlungsbelegen die Nettomiete, den Umsatzsteuerbetrag und die Bruttomiete angibt.

FG Köln v. 20.2.03 (3 K 3300/02-rkr.) in EFG 2003 S.1205.