Der Spendenabzug kann durch Zweckbestimmung erhöht werden

Die Höhe des Spendenabzugs richtet sich danach, für welche Zwecke gespendet wird. Spenden für mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und besonders gemeinnützige Zwecke sind i.H.v. bis zu 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Abzug jedoch um weitere 5% (§ 10b Abs.1 EStG).

Der BFH hat sich in einem Urteil vom 15.Dezember 1999 mit der Frage befasst, in welcher Höhe eine Spende an eine Kirchengemeinde maximal abzugsfähig ist. Die Besonderheit lag darin, dass der Spender die Zahlung mit der Auflage leistete, dass die Spende ausschließlich für den Bau eines Brunnens zu verwenden sei. Eine Spende für kulturelle Zwecke ist ­ wie bereits erwähnt ­ erhöht abzugsfähig. Zu Gunsten des Steuerpflichtigen hat der BFH nun entschieden, dass es ausschließlich darauf ankommt, welche Zwecke die Spende fördern soll.

Bei Spenden an eine Kirchengemeinde kann also ein höherer Spendenabzug erreicht werden, wenn die Spende mit einer Zweckbestimmung versehen wird, wonach die Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke verwendet werden muss.

BFH-Urteil vom 15.12.99 (XI R 93/97) in LEXinform 553251.