Der neue Steuerabzug bei Bauleistungen

Ab dem 1.Januar 2002 werden Unternehmern und Vermietern, die Bauleistungen in Auftrag geben, zusätzliche gesetzliche Verpflichtungen auferlegt.
Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15% von den Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unter den Begriff "Bauleistung( fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Steuerabzug ist von allen Zahlungen vorzunehmen, also auch von Abschlagszahlungen, die nach dem 31.Dezember 2001 geleistet werden. Es kommt insoweit nicht darauf an, wann die Bauleistungen erbracht werden.
Von dem Abzugsverfahren wird grundsätzlich jede Bauleistung erfasst, die gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 2 UStG erbracht wird. Dazu gehören auch die Vermieter. Nicht betroffen von der Abzugsverpflichtung sind lediglich Immobilieneigentümer, die ihre Objekte selbst nutzen.
Der Steuerabzug darf unterbleiben, wenn alle Rechnungen des betreffenden Bauunternehmens im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen werden. Bei Vermietern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführen, gilt insoweit ein erhöhter Grenzbetrag von 15.000 Euro, so dass private Vermieter vom Steuerabzug i.d.R. befreit sind.
Außerdem entfällt die Verpflichtung zum Steuerabzug, wenn das Bauunternehmen eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Eine solche Freistellungsbescheinigung wird dem Bauunternehmen auf Antrag von seinem Finanzamt erteilt, wenn es seine steuerlichen Pflichten bisher zuverlässig erfüllt hat. Alle in- und ausländischen Unternehmen, die in den kommenden Jahren Bauleistungen in Deutschland erbringen wollen, sollten sich also rechtzeitig vor dem Jahresende 2001 eine solche Freistellungsbescheinigung beschaffen.
Da die Bauunternehmen den Auftraggebern ab 2002 i.d.R. eine Freistellungsbescheinigung vorlegen werden, wird es nur in relativ wenigen Fällen zum Steuerabzug kommen. Das Verfahren des Steuerabzugs ist in § 48a EStG geregelt. Danach muss der Auftraggeber bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eine Anmeldung beim Finanzamt des Bauunternehmens abgeben und den Abzugsbetrag abführen.
Wenn ein Abzugsbetrag einbehalten worden ist, wird er auf die vom Bauunternehmen zu entrichtenden Steuern in einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zuerst auf die Lohnsteuern, dann auf die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, dann auf die festgesetzte Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer und schließlich auf die vom Bauunternehmen selbst geschuldeten Abzugsbeträge für Nachunternehmer. Wenn dann noch ein Guthaben verbleibt, kann das Bauunternehmen dessen Erstattung beantragen (§ 48c EStG).
Ein Auftraggeber für Bauleistungen haftet für die nicht abgeführte Abzugssteuer nur, wenn der Steuerabzug unrichtig vorgenommen wurde oder wenn er nicht auf die Richtigkeit der Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte. Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, ist nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit schädlich.

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.01 in BGBl 2001 I S.2267.