Der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer

Seit 2002 schuldet der Leistungsempfänger bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die in Deutschland fällige Umsatzsteuer, vorausgesetzt dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Unter die Abzugsverpflichtung fielen bisher im Wesentlichen Werklieferungen oder Werkleistungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk durch den ausländischen Unternehmer im Inland übergeben wurde. Das war z.B. bei der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem inländischen Grundstück eines deutschen Auftraggebers durch ein österreichisches Bauunternehmen der Fall.

Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG ist jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen wurden. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig von der Zahlung - spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers jetzt auf folgende Umsätze ausgeweitet:

• auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und

• auf Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.

Bei den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann, wenn er ein Unternehmer ist, der solche Leistungen selbst erbringt. Das betrifft vor allem Bauunternehmer, die Subunternehmer beschäftigen.

Außerdem wurde § 9 Abs.3 UStG dahingehend geändert, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, nur noch im Notarvertrag über das Grundstücksgeschäft erklärt werden kann. Wenn eine Immobilie mit Umsatzsteuerausweis verkauft werden soll, muss dies also in Zukunft im Notarvertrag erklärt werden.

Im Hinblick auf die EUrechtliche Absicherung dieser umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen ist das Inkrafttreten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.

Art.14 HBeglG 2004; Art.29 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.