Der Erlassantrag für die Grundsteuer 2003 muss vor dem 31.März 2004 gestellt werden

Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die (vorübergehende) Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben, z.B. aufgrund einer Großbaustelle vor dem Grundstück.

Ertragsminderungen, die bei der Feststellung des Einheitswerts berücksichtigt werden, etwa ein Brandschaden oder niedrige Mieten aufgrund eines strukturell bedingten Überangebots an Wohnungen in einer Gemeinde, stehen einem Grundsteuerteilerlass im Wege. Derartige Ertragsminderungen müssen im Rahmen der Einheitswertfeststellung geltend gemacht werden (BStBl 2002 II,889).

Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf einzelne Wohnungen. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.

Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist jedoch weitere Voraussetzung für den Grundsteuerteilerlass, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre; das gilt auch für Mietobjekte von Wohnungsbaugesellschaften.

Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2003 spätestens bis zum 31.März 2004 bei der Gemeinde vorliegen.

Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.

In Fällen einer persönlichen Härte infolge der Grundsteuererhebung kann darüber hinaus Anspruch auf einen Grundsteuererlass nach der allgemeinen Billigkeitsregelung des § 227 AO bestehen.

OFD Berlin v. 10.4.03 (St 162-G 1163 a-1/97) in DStR 2003 S.1707.