Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt den Haushaltsfreibetrag

Alleinstehende Steuerpflichtige können ab 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Der alleinstehende Steuerpflichtige muss mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden.

• Der Steuerpflichtige und sein Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

• In der Wohnung darf - außer den kindergeldberechtigten Kindern - keine weitere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Als Ausgleich für den neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde der Haushaltsfreibetrag ab 2004 gestrichen.

Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, erhalten auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II.

§ 24b EStG; § 38b Satz 2 Nr.2 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.