Der Abzug von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung ist gefährdet, sobald Verkaufsinserate geschaltet werden

In diversen Urteilen haben die Finanzgerichte den Abzug von Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie versagt, weil die Steuerpflichtigen nach dem Auszug eines Mieters neben der Suche nach einem neuen Mieter auch Verkaufsinserate geschaltet hatten. Ein Steuerpflichtiger, der (auch) die Absicht hat, eine Immobilie bei der nächstbesten Gelegenheit zu verkaufen, kann sich nach Ansicht der Finanzgerichte nicht mehr darauf berufen, er wolle durch eine langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn erzielen. Steuerpflichtige, die am Abzug der Verluste aus Vermietung und Verpachtung interessiert sind, sollten also möglichst darauf achten, dass ihre latente Verkaufsabsicht nicht bekannt wird (EFG 2000,1073+1074; EFG 2001,427).

Ein BFHurteil vom 9.Juli 2003 bringt in dieser Frage nun erste Erleichterungen. In diesem Urteil hat der BFH Folgendes entschieden:

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.

2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.

3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

Bei einer Immobilie, die gleichzeitig zur Vermietung und zum Verkauf angeboten wird, ist der Werbungskostenabzug also nur dann möglich, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er sich ernsthaft um die Vermietung bemüht hat. Es empfiehlt sich deshalb, in solchen Fällen intensiv nach einem Mieter zu suchen und diese Bemühungen sorgfältig zu dokumentieren.

BFHurteil v. 9.7.03 (IX R 102/00) in Der Betrieb 2003 S.2527.