Den Sparer-Freibetrag nutzen durch Entnahmen

Wenn im Betriebsvermögen liquide Mittel vorhanden sind, werden diese i.d.R. vorübergehend als Festgeld oder in Form von Geldmarktfonds angelegt. Das kostet Einkommensteuer einschl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Gewerbesteuer.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung dadurch verringern lässt, dass die liquiden Mittel entnommen und im Privatvermögen angelegt werden. Dadurch entfällt auf jeden Fall die Gewerbesteuer. Außerdem verringert sich die Steuerbelastung um den Sparerfreibetrag i.H.v. 1.370 € und den Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 51 €, sofern diese Abzugsbeträge noch nicht durch andere Kapitalerträge verbraucht sind (§ 20 Abs.4 EStG; § 9a Nr.2 EStG). Bei zusammen veranlagten Eheleuten betragen diese beiden Abzugsbeträge insgesamt 2.842 €, was zu einer Steuerminderung bis zu 1.300 € führen kann.

Voraussetzung für die Realisierung dieser Steuervorteile ist eine echte Entnahme und die Anlage des Geldes auf einem privaten Anlagekonto. Es reicht nicht aus, wenn das Geld lediglich buchhaltungstechnisch auf ein besonderes Buchhaltungskonto umgebucht wird. Die Geldanlage muss vielmehr eindeutig auf einem privaten Anlagekonto erfolgen und die Zinserträge müssen diesem Privatkonto gutgeschrieben werden.

BFHurteil vom 11.Dezember 2002 (XI R 48/00) in HFR 2003 S.768.